Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft für medizinische Qualität in Mecklenburg-Vorpommern“ (LQMV). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Ziel, die Qualität der medizinischen Versorgung in Krankenhäusern, Vertragsarztpraxen, Vertragszahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und in weiteren Leistungserbringersektoren gemäß Absatz 2 zum Wohle von Patienten und deren Gesundheit zu sichern und zu fördern. Dies erfolgt insbesondere durch die Ermöglichung bzw. Verbesserung eines kontinuierlichen Dialogs zwischen den handelnden Akteuren des Gesundheitssystems (z.B. den Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Krankenhausgesellschaft). Dafür werden im Rahmen von Qualitätssicherungsverfahren Daten erhoben, verglichen und bewertet sowie Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Gesundheitssystems durchgeführt und Ergebnisse an verantwortliche Instanzen auf Bundes- und Landesebene weitergegeben.
  2. Der Verein stützt sich bei seiner Tätigkeit auf § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie die auf diesen Paragrafen basierenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Qualitätssicherung und diese zukünftig ersetzende oder ergänzende Regelungen.
  3. Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch die
    1. Sicherung und Förderung der Qualität in der medizinischen Versorgung für Patienten,
    2. Verbesserung der Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität von Leistungserbringern,
    3. Gewinnung von validen und vergleichbaren Erkenntnissen über die Versorgungsqualität von Leistungserbringern,
    4. Gewinnung von Erkenntnissen über Qualitätsverbesserungspotenziale,
    5. Unterstützung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements,
    6. Gewährleistung eines transparenten Verfahrens für alle Beteiligten bei der Vorbereitung, Entwicklung, Auswertung, Bewertung und Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung,
    7. Einleitung einer sektorenübergreifenden Betrachtung für einen kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess,
    8. Stärkung der Patientensicherheit und Patientenorientierung,
    9. Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form, um die Selbstbestimmung von Patienten zu stärken.
  4. Zu diesem Zweck verwaltet der Verein die dafür benötigten finanziellen Mittel und stellt das notwendige Personal ein.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Zu den Mitgliedern des Vereins gehören Institutionen, die Leistungen im Gesundheitsbereich erbringen (nachfolgend: Leistungserbringer) sowie Institutionen, die entsprechende Leistungen vergüten (nachfolgend: Kostenträger).
  2. Anträge auf Mitgliedschaft im Verein sind an den Vorstand zu richten. Über sie wird von der Mitgliederversammlung entschieden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder. Der (die Mitgliedschaft gewährende oder verweigernde) Beschluss ist vom Vorstand unverzüglich in Textform dem Antragsteller bekanntzugeben. Sofern im Aufnahmeantrag und im Aufnahmebeschluss nicht übereinstimmend ein anderes Datum des Beginns der Mitgliedschaft festgelegt wird, erfolgt der Beitritt zum auf die Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses folgenden Monatsersten.
  3. Bei Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein kann im gesetzlich zulässigen Rahmen auch bestimmt werden, dass ein Mitglied für festzulegende Angelegenheiten kein Stimmrecht oder nur gemeinsames Stimmrecht mit anderen Vereinsmitgliedern besitzt. Die Vereinsmitglieder orientieren sich bei entsprechenden Entscheidungen insbesondere an Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Richtlinien zur Qualitätssicherung. Entsprechendes gilt für die Entscheidungen, ob das neue Mitglied einer Mitgliedergruppe nach Abs. 1 (Leistungserbringer oder Kostenträger) zugeordnet wird, ob die jeweils andere Mitgliedergruppe zur Beibehaltung der Stimmrechtsparität ein zusätzliches Stimmrecht erhält und wie dieses zusätzliche Stimmrecht zugeordnet bzw. ausgeübt wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt zum Ende der Kündigungsfrist. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird vom Vorstand allen anderen Mitgliedern unverzüglich in Textform mittgeteilt. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre zum Ende eines Kalenderjahres.
  5. Verletzt ein Vereinsmitglied seine Pflichten im Verein und / oder die Interessen des Vereins in so erheblicher Weise, dass die weitere dauerhafte Mitgliedschaft im Verein den anderen Mitgliedern nicht zumutbar ist, kann der Ausschluss durch einstimmigen Beschluss aller anderen Vereinsmitglieder erfolgen. Dieser Beschluss ist vom Vorstand dem betroffenen Mitglied bekanntzugeben und wird mit Bekanntgabe wirksam. In eilbedürftigen Fällen kann der Vorstand aus Gründen, die einen Ausschluss rechtfertigen würden, das hierfür verantwortliche Mitglied vorläufig von der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte ausschließen. Dieser Ausschluss wird unwirksam, wenn er nicht binnen zwei Monaten durch Beschluss gemäß Satz 1 bestätigt ist.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Mitarbeit im Verein relevante Veränderungen, z.B. Eintritt nach Rechtsnachfolgen, veränderte Adress- und sonstige Kontaktdaten, dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • die besonderen Vertreter nach § 30 BGB.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

§ 7 Sitzungen der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.
  3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte in Textform verlangt.
  4. Der Vorstand leitet die Sitzungen.
  5. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt wird. Eine protokollführende Person wird vom Vorstand bestimmt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Jedes Mitglied kann zwei Teilnehmer entsenden.

§ 8 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und alle Mitglieder vertreten sind, so dass alle Stimmrechte ausgeübt werden können.
  2. Jede der beiden nachgenannten Mitgliedergruppen nach lit. a) und lit. b) verfügt in der Mitgliederversammlung über insgesamt 6 Stimmen. Unter den Gründungsmitgliedern sind diese Stimmen wie folgt aufgeteilt:
      1. Leistungserbringer
        1. Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. (KGMV): zwei Stimmen
        2. Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV): zwei Stimmen
        3. Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZV M-V): zwei Stimmen
      2. Kostenträger
        1. AOK Nordost – Die Gesundheitskasse: eine Stimme
        2. IKK Nord: eine Stimme
        3. BKK Landesverband NORDWEST: eine Stimme
        4. SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse: eine Stimme
        5. KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Nord, Hamburg: eine Stimme
        6. Verband der Ersatzkassen e.V., vertreten durch die Leitung der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern: eine Stimme

    Werden Mitglieder durch Rechtsnachfolger ersetzt, übernehmen diese die ent-sprechende Stimmberechtigung. Bei Rechtsnachfolge durch mehrere Institutio-nen muss die vom Rechtsvorgänger übernommene Stimme durch die Rechtsnachfolger gemeinsam und einheitlich ausgeübt werden; ansonsten bleibt sie unberücksichtigt.

  3. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder oder Vertreter ist möglich und muss spätestens zu Beginn einer Sitzung dem Vorstand schriftlich oder elektronisch in Form einer entsprechenden Vollmacht vorliegen. Der Vorstand kann zulassen, dass die Stimmübertragung mündlich gegenüber ihm erklärt und in Textform nachgereicht wird.
  4. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben, hat der Vorstand unverzüglich zur gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindes-tens einer Woche eine neue Sitzung einzuberufen. In diesem Fall ist die Be-schlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der ausgeübten Stimmrechte gege-ben; darauf ist in der erneuten Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Beschlüsse nach § 9 unter Buchstaben a), b), c), d), e), f), h) und j) müssen ohne Gegenstimmen erfolgen.
  6. Die Beschlussfassung in der Sitzung erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.
  7. Die Beschlussfassung kann auch in Telefon- oder Videokonferenzen erfolgen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung hierzu in Textform erklären. Beschlüsse können ebenfalls im Umlaufverfahren (Textform) erfolgen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren in Textform erklären. Entsprechende Beschlus-santräge können vom Vorstand initiiert werden. Außerdem kann jedes Mitglied vom Vorstand die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens verlangen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. die Festlegung und Änderung der Satzung,
  2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes des Vereins,
  3. Erlass und Änderung von Geschäftsordnungen für den Vorstand und besondere Vertreter,
  4. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
  5. die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und damit zusammenhängende Festlegungen gemäß § 3 Abs. 3,
  6. die Bestellung und Abberufung besonderer Vertreter,
  7. die Bestimmung der Rechnungsprüfer auf Vorschlag des Vorstandes,
  8. die Feststellung des Haushaltsplanes mit integriertem Stellenplan und des Jahresabschlusses,
  9. die Einrichtung des Lenkungsgremiums und der Fachgremien sowie die Berufung von Mitgliedern der Fachgremien gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und diese zukünftig ersetzenden oder ergänzenden Regelungen sowie der Erlass von Geschäftsordnungen für diese; die Einrichtung und Besetzung der Fachgremien kann widerruflich dem Lenkungsgremium übertragen werden,
  10. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungen für Vorstand und / oder besondere Vertreter.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird aus dem Kreis der Leistungserbringer und dem Kreis der Kostenträger zur Wahl gestellt.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dessen Wahl durch die Mitgliederversammlung und beträgt zwei Jahre. Eine erneute Wahl ist zulässig. Wird vor Ablauf der Amtsdauer kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, bei dem ein Vorstand angestellt ist, so endet die Amtszeit des betreffenden Vorstands mit dem Ausscheiden des Mitglieds taggleich, im Falle der Kündigung durch das Vereinsmitglied jedoch bereits mit Zugang der Kündigungserklärung. In diesem Fall wird unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um eine nachfolgende Person zu wählen.
  3. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist diese einzelvertretungsberechtigt.
  4. Für die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein gilt im Innenverhältnis § 31a BGB.
  5. Die Vorstände üben ihre organschaftliche Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Den Vorständen kann jedoch, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit gewährt werden. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung kann nicht rückwirkend getroffen werden. Wird den Vorständen durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt, ist die Angemessenheit dieser Aufwandsentschädigung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dabei hat er diese Satzung, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V einschließlich Anlagen und diese zukünftig ersetzende oder ergänzende Regelungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand ist weisungsberechtigt gegenüber den besonderen Vertretern.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
    • Abschluss der Anstellungsverträge mit besonderen Vertretern des Vereins,
    • Beaufsichtigung der besonderen Vertreter,
    • Abschluss von Grundstücksgeschäften, Darlehens- und Bürgschaftsverträgen sowie Miet- und Leasingverträgen,
    • Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    • Erfüllung der Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung.

§ 12 Besondere Vertreter

  1. Die Mitgliederversammlung kann Personen als besondere Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB für folgende Geschäfte bestellen:
    • den Abschluss und die Änderung aller Verträge, die im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes eine Leitung der Geschäftsstelle und die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung gewöhnlich mit sich bringen,
    • die administrative Betreuung und technisch-organisatorische Durchführung bei der Umsetzung der Qualitätssicherung gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung.
  2. Ist nur ein besonderer Vertreter bestellt, vertritt er die ihm nach Abs. 1 zugewiesen Geschäfte allein. Sind mehrere besondere Vertreter bestellt, vertreten diese die ihnen nach Abs. 1 zugewiesenen Geschäfte gemeinsam.
  3. Soweit sich aus Gesetz und Satzung nichts anderes ergibt, gelten für die besonderen Vertreter die Bestimmungen der Satzung zu den Vorständen sinngemäß.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Rechnungsführung

Für die Rechnungsführung des Vereins gelten die entsprechenden Regelungen über das Haushalts- und Rechnungswesen des SGB IV in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15 Finanzierung

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei.
  2. Die gemäß Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung von den Mitgliedern (Kostenträgern) zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel werden jährlich anhand des festgestellten Finanzbedarfs als Haushaltsplan durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Finanzierung muss zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
  3. Die Finanzierung erfolgt über die Kostenträger im Sinne von § 3 Abs. 1). Die Kostenverteilung im Innenverhältnis erfolgt gemäß gesonderter Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
  4. Jedes Mitglied trägt die Kosten für von ihm bestellte Teilnehmer der Mitgliedersammlung und deren Stellvertretungen grundsätzlich selbst, sofern und soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 16 Prüfung der Rechnungsführung

Die Rechnungsführung des Vereins wird jährlich durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Stelle geprüft.

§ 17 Auflösung und Liquidatoren

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins werden als Liquidatoren die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder tätig, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.
  2. Das nach Auflösung verbleibende Restvermögen des Vereins fällt den Kostenträgern zu und wird von diesen nach interner Vereinbarung aufgeteilt. Die Vereinbarung soll insbesondere darauf Rücksicht nehmen, in welchem Umfang die einzelnen Kostenträger zur Finanzierung des Vereins beigetragen haben.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 03. November 2021 beschlossen.