Rechtsgrundlagen
Bundesebene
135a Abs. 2 SGB V
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Krankenhäuser sind zur Qualitätssicherung verpflichtet.
136 Abs.1 Nr.1 SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbesondere die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 …
Landesebene
Zur Umsetzung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbesondere die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung bestehen auf Landesebene
- Verträge über die Umsetzung der Qualitätssicherung in M-V (stationär und sektorenübergreifend)
- die Landesarbeitsgemeinschaft für medizinische Qualität in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LQMV)
Die LQMV setzt sich zusammen aus:
- dem Lenkungsgremium
- den Fachkommissionen
- der Geschäftsstelle
- der Datenannahmestelle (für Krankenhäuser)
Weitere Informationen sind hier zu finden.
Folgende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses werden derzeit von der LQMV mit umgesetzt:
- Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)
- Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan.QI-RL)
- Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL)
- Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)