Rechtsgrundlagen

Bundesebene

135a Abs. 2 SGB V

Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Krankenhäuser sind zur Qualitätssicherung verpflichtet.

 

136 Abs.1 Nr.1 SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbesondere die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 …

Landesebene

Zur Umsetzung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbesondere die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung bestehen auf Landesebene

  • Verträge über die Umsetzung der Qualitätssicherung in M-V (stationär und sektorenübergreifend)
  • die Landesarbeitsgemeinschaft für medizinische Qualität in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LQMV)

Die LQMV setzt sich zusammen aus:

  • dem Lenkungsgremium
  • den Fachkommissionen
  • der Geschäftsstelle
  • der Datenannahmestelle (für Krankenhäuser)

Weitere Informationen sind hier zu finden.

Folgende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses werden derzeit von der LQMV mit umgesetzt:

  • Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)
  • Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan.QI-RL)
  • Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL)
  • Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)

Weitere Informationen sind hier zu finden.